Bezüglich der Sachbeschädigung vom September / Oktober 2020 sei festzustellen, die Beschwerdeführer hätten den Beschuldigten 1 mit Schreiben vom 9. April 2020 explizit auf die Strafbarkeit hingewiesen, sollte er weiterbauen; von einem Irrtum könne keine Rede sein. Das Bundesgericht habe nicht festgehalten, dass die Metallpfosten zu Recht bestünden. Zudem sei keine Bewilligung zum Weiterbauen erteilt worden. Es habe ausgeführt, dass Besitzesschutzurteile durch ein späteres Urteil über das Recht an der Sache umgestossen werden könnten und es sich um eine vorläufige Regelung handle.