In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, die Aufmauerung müsse gemäss Dienstbarkeitsvertrag durch die Beschuldigten 2 und 3 unterhalten werden. Da laut Bundesgericht im Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 zumindest Mitbesitz an der Aufmauerung bestehe, sei die Auffassung der Staatsanwaltschaft Baden nicht nachvollziehbar und sachfremd. Den beigelegten Fotos vom 18. Juni 2014 sei zu entnehmen, dass die Arbeiter auf der Aufmauerung stünden, weshalb der Hausfriedensbruch gegeben sei.