Die Sachbeschädigung vom Juni 2014 sei nicht aufgrund eines Sachverhaltsirrtums gerechtfertigt. Im Entscheid des Bezirksgerichts Baden VZ.2011.51 vom 19. August 2013 sei es nicht um Eigentumsfragen, sondern darum gegangen, dass Wasser von der Dachterrasse der Beschwerdeführer in die unterliegende Wohnung der Beschuldigten 2 und 3 geflossen sei. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, die Aufmauerung müsse gemäss Dienstbarkeitsvertrag durch die Beschuldigten 2 und 3 unterhalten werden.