5.2. Die Beschwerdeführer rügten beschwerdeweise, vor dem Bezirksgericht Baden sei ein Verfahren betreffend die Eigentumsrechte an der Aufmauerung hängig. Sollte diese im Eigentum der Beschwerdeführer stehen, hätten die Beschuldigten durch das Erstellen der Stahlblechwand den Tatbestand der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs begangen. Des Weiteren sei ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hängig, welches das Strafverfahren präjudiziere. Darin sei zu klären, ob die Erstellung der Stahlblechwand einer Baubewilligung bedürfe.