Des Weiteren sei ihm das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschuldigten 2 und 3 vom 14. April 2020 vorgelegen. Ausserdem habe er offenbar zweimal persönlich mit dem Beschwerdeführer 2 gesprochen, wobei dieser sein Verständnis gezeigt haben solle. Er habe dem Beschuldigten 1 gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht, nicht einverstanden gewesen zu sein. Der Beschuldigte 1 sei einem Irrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen. Eine allfällige Fehlvorsteilung bezüglich der Rechtmässigkeit des Betretens könnte ebenfalls als Rechtsirrtum behandelt werden.