Hinsichtlich Hausfriedensbruch vom September/Oktober 2020 sei bei der Auftragserteilung vereinbart worden, dass die Beschuldigten 2 und 3 das Betretensrecht vorgängig klärten. Der Beschuldigte 1 habe sich darauf verlassen können, dass dies vor Ausführung der Arbeiten getan worden und er somit berechtigt sei, die Terrasse zu betreten. Auch habe er Kenntnis vom an die Beschwerdeführer 2 und 3 gerichteten Einschreiben vom 1. September 2020 gehabt, worin diese über die Notwendigkeit des Betretens der Terrasse am Randbereich informiert worden seien. Des Weiteren sei ihm das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschuldigten 2 und 3 vom 14. April 2020 vorgelegen.