Die allfällige Sachbeschädigung vom September/Oktober 2020 sei aufgrund eines Rechtsirrtums entschuldigt. Der Beschuldigte 1 habe davon ausgehen dürfen, nichts Unrechtes zu tun. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten ihm diesbezüglich Gerichtsurteile vorgelegt. Zudem habe deren Rechtsvertreter ihnen die Rechtmässigkeit ihres Handelns versichert. Angesichts dieser Auskünfte habe kein Anlass bestanden, weitere Überlegungen bzw. Erkundigungen anzustellen.