Abklärungen über die Eigentümerschaft gehörten zu den bauseitig zu erbringenden Leistungen und seien hier nicht erforderlich gewesen. Der Irrtum sei unvermeidbar gewesen. - 10 - Betreffend Hausfriedensbruch vom Juni 2014 habe der Beschuldigte 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 19. August 2021 ausgeführt, die Montage sei mittels Leiter und Sicherungsinstallationen erfolgt, ohne dass das obere Grundstück betreten worden sei. Es bestehe kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Somit fehlten objektive Beweise für ein Betreten der Terrasse.