5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Begründung der Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 aus, betreffend die behauptete Sachbeschädigung vom Juni 2014 sei fraglich, ob der objektive Tatbestand überhaupt erfüllt sei. Das Verhalten des Beschuldigten 1 sei jedoch ohnehin durch einen Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB entschuldigt. Dieser habe davon ausgehen dürfen, dass die fragliche Aufmauerung im alleinigen Eigentum der Beschuldigten 2 stehe. Die Mitarbeiter des Zaunbaunternehmens hätten nicht ahnen können, etwas Unrechtes zu tun. Abklärungen über die Eigentümerschaft gehörten zu den bauseitig zu erbringenden Leistungen und seien hier nicht erforderlich gewesen.