4.2. Der Beschwerde kommt gestützt auf Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung zu. Überdies beantragten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde im Verfahren SBK.2021.349 diese nicht. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Baden nicht zu beanstanden, zumal sich der erste zur Anzeige gebrachte Sachverhalt bereits im Juni 2014 ereignete und es auch unbestritten ist, dass der im Raum stehende Hausfriedensbruch vom 17. Juni 2014 gestützt auf Art. 186 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. a StGB am 16. Juni 2024 zu verjähren droht.