Trotz der Missachtung der Teilnahmerechte ist die Einstellungsverfügung vom 23. November 2021 nicht aufzuheben. Die Wiederholung der Einvernahmen wäre einzig Mittel zum Zweck und würde einen prozessualen Leerlauf verursachen. Vorliegend waren sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen resp. der beschuldigten Person erstellt, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (vgl. E. 3.2.2.5 hiervor).