Obwohl die Staatsanwaltschaft Baden auch von fehlenden Strafanträgen, nicht erfüllten objektiven Tatbeständen bzw. der fehlenden Anstiftung/mittelbaren Täterschaft sprach, hielt sie hauptsächlich fest, alle Beschuldigten seien Irrtümern betreffend die Rechtsmässigkeit ihres Handelns (Art. 14 StGB), Rechtsirrtümern (Art. 21 StGB) bzw. Sachverhaltsirrtümern (Art. 13 StGB) unterlegen, weshalb der subjektive Tatbestand der fraglichen Bestimmungen nicht erfüllt oder ihr Verhalten gerechtfertigt bzw. entschuldigt sei (vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021).