Den Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. November 2021 lässt sich entnehmen, dass die Verfahren gegen die Beschuldigten aufgrund von inneren, in ihnen liegenden Umständen eingestellt wurden. Obwohl die Staatsanwaltschaft Baden auch von fehlenden Strafanträgen, nicht erfüllten objektiven Tatbeständen bzw. der fehlenden Anstiftung/mittelbaren Täterschaft sprach, hielt sie hauptsächlich fest, alle Beschuldigten seien Irrtümern betreffend die Rechtsmässigkeit ihres Handelns (Art. 14 StGB), Rechtsirrtümern (Art. 21 StGB) bzw. Sachverhaltsirrtümern (Art.