3.2.3.2. Im ganzen Verfahren hatten die Beschwerdeführer entgegen den Vorgaben von Art. 147 Abs. 1 StPO bisher keine Gelegenheit, den einvernommenen Beschuldigten Fragen zu stellen. Die Beschwerdeführer zeigen jedoch nicht auf und es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse der Einvernahmen zum strafbarkeitsbegründenden Sachverhalt aus ihrer Sicht günstiger ausgefallen wären, wenn sie daran teilgenommen hätten. Inwiefern allfällige Ergänzungsfragen der Beschwerdeführer am Beweisergebnis etwas zu ändern vermöchten, ist weder ersichtlich noch wurde dies durch die Beschwerdeführer dargelegt.