(lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet hingegen auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). 3.2.2.4. Der Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO stellt eine Untersuchungshandlung dar, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4).