3.2.2.3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet nach Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist -7-