Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Als zwingende Gründe gelten u.a. unverschuldete Unkenntnis vom Termin sowie Einschränkungen der Teilnahmerechte aufgrund der Art. 108 und 149 ff. StPO (W OHLERS, a.a.O., N. 9 zu Art. 147 StPO).