gemäss Art. 306 StPO (vgl. BEAT RHYNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 und 26 zu Art. 306 StPO). Führt die Polizei hingegen nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, kommen den Verfahrensbeteiligten dieselben Verfahrensrechte wie bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft zu (Art. 312 Abs. 2 StPO, Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Entsprechend wird der Privatklägerschaft bei delegierten Einvernahmen nach Art. 312 Abs. 2 StPO