Zum selbständigen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 f. StPO zählen alle polizeilichen Erhebungen zum Zwecke der Aufklärung einer Straftat, welche vor der Eröffnung einer Strafuntersuchung vorgenommen werden (im Gegensatz zu polizeilichen Ermittlungen nach Eröffnung der Untersuchung [Art. 312 StPO, unselbstständiges Ermittlungsverfahren]). Insbesondere soll die Polizei durch Ermittlungen feststellen, ob genügende, auf ein Delikt hinweisende Anhaltspunkte vorhanden sind, welche die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen (vgl. NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: DONATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl.