Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch (Art. 312 StPO), gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 StPO), haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte (W OLFGANG W OHLERS in: DO- NATSCH/LIEBER/SUMMERS/W OHLERS [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 147 StPO).