seien unter Verletzung ihrer Teilnahmerechte entstanden, da das Strafverfahren bereits vorher eröffnet worden sei. Demnach liege eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.2. 3.2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2).