Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschuldigten 1 (SBK.2021.375) ist – trotz der vorliegenden Mittäterschaft bzw. Teilnahme – nicht mit den Beschwerdeverfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 zu vereinigen. Der Grund hierfür ist, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 teilweise aus anderen Gründen erfolgte, als diejenige gegen die Beschuldigten 2 und 3 (vgl. Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021) und sich somit andere Fragen stellen. Damit liegt ein sachlicher Grund vor. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, die Protokolle der drei Befragungen der Beschuldigten vom 2. Juni 2021 und 19. August 2021 -5-