2. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, die Beschwerdeverfahren gegen die drei Beschuldigten zu vereinen. Gestützt auf Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinigen. Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschuldigten 1 (SBK.2021.375) ist – trotz der vorliegenden Mittäterschaft bzw. Teilnahme – nicht mit den Beschwerdeverfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 zu vereinigen.