3.3. Am 24. Dezember 2021 leisteten die Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 vom Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau für allfällige Kosten eingeforderte Kostensicherheit von Fr. 600.00. -4- 3.4. Die Staatsanwaltschaft Baden ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2022 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.5. Der Beschuldigte 1 liess sich in der Folge nicht vernehmen. 3.6. Am 3. März 2022 hielten die Beschwerdeführer vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 8. März 2022 reichten sie ihre Kostennote ein.