Damit verfügten die Beschuldigten 2 und 3 über keinen Sicht- bzw. Absturzschutz mehr. Um einen solchen zu erhalten, liessen die Beschuldigten 2 und 3 2014 durch das Zaunbauunternehmen des Beschuldigten 1 an der Aufmauerung Pfosten montieren, die ca. 100 cm über den Boden der oberliegenden Terrasse hinausragen. Der Beschwerdeführer 1 gelangte deshalb an das Bezirksgericht Baden, welches alsdann provisorisch verbot, die begonnenen Bauarbeiten fortzusetzen. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 von Mitbesitz der Parteien an der Aufmauerung ausging, wurden im Jahr 2020 die Arbeiten am Absturz- bzw. Sichtschutz fortgesetzt und eine Stahlblechwand erstellt.