Gemäss Dienstbarkeitsvertrag vom 30. August 1978 sind die Beschwerdeführer verpflichtet, auf der Terrasse ihrer Parzelle unverrückbare Pflanzentröge aufzustellen, so dass der Einblick auf den unteren Sitzplatz verwehrt ist. Ursprünglich befanden sich Pflanzentröge mit durchgehenden, dichten, bis 2.5 m hohen immergrünen Büschen auf der Terrasse der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer 1 entfernte diese jedoch und ersetzte sie durch ca. 40 cm hohe, unbepflanzte bzw. locker bepflanzte Tröge. Damit verfügten die Beschuldigten 2 und 3 über keinen Sicht- bzw. Absturzschutz mehr.