Demgemäss beläuft sich der Aufwand für das Verfassen der beiden vierzehnseitigen Beschwerdeantworten vom 27. Januar 2022 sowie der beiden dreiseitigen Stellungnahmen vom 31. März 2022 insgesamt auf 14 Stunden. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Die zuzusprechende Entschädigung der Beschuldigten 1 und 2 beträgt somit Fr. 3'416.65 (= Fr. 220.00 x 14 x 1.03 x 1.077). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Verfahren SBK.2021.373 und SBK.2021.374 werden vereinigt. Das Verfahren SBK.2021.375 bleibt von diesen getrennt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird,