Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Verteidiger der Beschuldigten 1 und 2 machte mit Kostennote vom 11. Februar 2022 einen Aufwand von 9.5 Stunden für beide Beschwerdeverfahren bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 nebst einer Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend. Am 31. März 2022 reichte er in beiden Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführer ein und machte in diesem Zusammenhang einen Aufwand von weiteren 4.5 Stunden geltend (nebst Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %).