8.2. 8.2.1. Aufgrund des Verfahrensausgangs steht den Beschuldigten 1 und 2 ein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu. Vorliegend bezieht sich das eingestellte Verfahren auf Antragsdelikte (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB). Demzufolge wird die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig. Den obsiegenden Beschuldigten 1 und 2 steht somit für ihre angemessenen Verteidigungsaufwendungen ein Entschädigungsanspruch gegen die unterliegenden Beschwerdeführer zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).