7.2. Nachdem die Einstellungsverfügungen vom 23. November 2021 sich als korrekt erwiesen haben, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines allfälligen Ausstandes von Staatsanwältin G., denn das Strafverfahren wird durch die Einstellungsverfügungen beendet und es bedarf keiner weiteren Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft Baden mehr. Damit ist das Ausstandsgesuch als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 8. 8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.