21 StGB befunden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen in E. 6.9.3.2 hiervor verweisen werden. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte auch in dieser Hinsicht zu Recht. - 28 - 7. 7.1. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft Baden die Verfahren gegen die Beschuldigten 1 und 2 nach Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO zu Recht eingestellt. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind daher abzuweisen.