6.10.3. Wie bereits vorstehend in E. 6.8.3 festgehalten, bleibt im Dunkeln, ob die Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 und dessen Mitarbeiter zum Hausfriedensbruch angehalten hat. Unter der Prämisse, dass der objektive Tatbestand der Bestimmung überhaupt erfüllt ist, lässt sich den Aussagen der Beschuldigten 1 entnehmen, dass sie gestützt auf die Aussage ihres Rechtsvertreters davon ausging, das Betreten der Terrasse der Beschwerdeführer 2 und 3 am Randbereich sei zulässig, wenn diese vorher über das Vorhaben verständigt würden (vgl. E. 6.10.2 hiervor). Demzufolge hat sie sich wie auch der Beschuldigte 2 jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB befunden.