6.10.2. Bezüglich des Hausfriedensbruchs sagte die Beschuldigte 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 aus, dieser liege nicht vor, denn sie habe gemäss § 76 EG ZGB die Beschwerdeführer 2 und 3 informiert. Ferner habe ihr Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. September 2020 die Polizei über das Vorhaben verständigt (act. 75).