Insgesamt hat der Beschuldigte 2 gewissenhafte Überlegungen angestellt und sich bei einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten Person über einen allfälligen Hausfriedensbruch erkundigt. Sein juristisch ausgebildeter Rechtsvertreter legte ihm gegenüber dar, er sei nach Vorankündigung dazu berechtigt, das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 zu betreten. Der Beschuldigte 2 hatte gar keinen Anlass dazu, diesen Auskünften keinen Glauben zu schenken. Demzufolge hat er sich jedenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB befunden. Die Staatsanwaltschaft Baden hat das Verfahren folglich zu Recht eingestellt.