Ob der Mitbesitz unter den Wortlaut des §76 EG ZGB fällt, kann hier offen gelassen werden. Gestützt auf die Auskunft seines Rechtsvertreters ging der Beschuldigte 2 davon aus, dass er das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 durch die Arbeiter betreten lassen dürfe, wenn er diese zuvor schriftlich darüber in Kenntnis setze (vgl. E. 6.9.2.4 hiervor), was er auch getan hat (vgl. E. 6.9.2.2 hiervor). Vielmehr erhob er sogar anlässlich der Einvernahme am 2. Juni 2021 Strafanzeige - 27 - gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wegen falscher Anschuldigung, weil er von der Rechtmässigkeit dermassen überzeugt war (vgl. E. 6.9.2.4 hiervor).