Die Beschwerdeführer 2 und 3 können dem Beschuldigten 2 nicht verbieten, die Aufmauerung zu betreten. Analog zur Situation, in der der eine Mieter dem anderen nicht verbieten kann, die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile des Hauses (Stichwort: Treppenhaus) zu benutzen, dürfen die Beschwerdeführer 2 und 3 den Arbeitern des Zaunbauunternehmens den Zutritt zur Aufmauerung nicht untersagen, hat ihnen schliesslich der daran ebenso berechtigte Beschuldigte 2 den Zutritt erlaubt (vgl. E. 6.9.3.1 hiervor). Ob der Mitbesitz unter den Wortlaut des §76 EG ZGB fällt, kann hier offen gelassen werden.