Mit Urteil 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 hielt das Bundesgericht fest, die Parteien hätten Mitbesitz an der Aufmauerung (vgl. E. 6.7.2.2 hiervor). Das Eigentum an der Aufmauerung ist bis dato nicht geklärt. Das Hausrecht an der Aufmauerung kommt dem Beschuldigten 2 jedoch gestützt auf den Mitbesitz zu (vgl. E. 6.9.3.1 hiervor). Der Beschuldigte 2 ist an dieser Aufmauerung genauso berechtigt wie die Beschwerdeführer 2 und 3. Die Beschwerdeführer 2 und 3 können dem Beschuldigten 2 nicht verbieten, die Aufmauerung zu betreten.