Sie seien nie aussen herum auf das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 getreten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 2 und 3 kenne den § 76 EG ZGB und die diesbezüglichen Informationen der Beschuldigten 2 und 3, trotzdem werde er einer Straftat bezichtigt. Deshalb wolle er Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung erheben (act. 128 f.).