6.9.2.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 2. Juni 2021 führte der Beschuldigte 2 aus, der Beschuldigte 3 habe ihm gegenüber angegeben, dass nicht alle Arbeiten von der Leiter aus ausgeführt werden könnten und die Arbeiter auf die Tröge treten müssten. In der Folge habe er die Nachbarn informiert und Abklärungen betreffend das Betreten getätigt und dies auch dem Beschuldigten 3 mitgeteilt. Die Arbeiter seien stets über die Leiter oder über seinen Wintergarten gelaufen. Sie seien nie aussen herum auf das Grundstück der Beschwerdeführer 2 und 3 getreten.