6.9. 6.9.1. Sodann stellt sich die Frage, ob die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 wegen des im September/Oktober 2020 angeblich begangenen Hausfriedensbruchs zu Recht erfolgte. - 25 - 6.9.2. 6.9.2.1. Mit E-Mail vom 14. April 2020 legte der Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 dar, nach der Abweisung des Bundesgerichts könne von Hausfriedensbruch keine Rede sein. Gestützt auf § 76 EG ZGB seien sie bzw. die von ihnen beauftragten Handwerker dazu berechtigt, nach Vorankündigung von einer Woche das Nachbargrundstück zu betreten, um den Zaun zu montieren (act. 102).