Demzufolge ist bereits fraglich, ob die Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 und dessen Mitarbeiter zur Sachbeschädigung angehalten hat. Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, nachdem die Beschuldigte 1 demselben Irrtum unterlegen ist wie der Beschuldigte 2. Denn die Beschuldigte 1 war im Glauben, dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 15. März 2019 bzw. Urteil vom 18. Dezember 2019 die Fortsetzung der Arbeiten für zulässig erklärt habe, was auch von ihrem Rechtsvertreter bestätigt wurde (vgl. E. 6.8.2 und E. 6.7.2.1 ff. hiervor). Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Baden erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als korrekt.