6.8.3. Den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 lässt sich entnehmen, dass der Auftrag für die Bauarbeiten vom Beschuldigten 2 unterzeichnet worden sei (vgl. E. 6.7.2.5 sowie E. 6.8.2 hiervor). Der Auftrag befindet sich nicht bei den Akten. Ferner geht auch aus den Äusserungen des Beschuldigten 3 vom 19. August 2021 in dieser Hinsicht nichts hervor (act. 197 ff.). Demzufolge ist bereits fraglich, ob die Beschuldigte 1 den Beschuldigten 3 und dessen Mitarbeiter zur Sachbeschädigung angehalten hat.