Der Beschuldigte 2 hatte gar keinen Anlass dazu, diesen Auskünften keinen Glauben zu schenken. Der Verbotsirrtum war unvermeidbar, weil sich selbst ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen und nicht hätte wissen können, dass er eine Sachbeschädigung begeht. Der Beschuldigte 2 kann sich demnach jedenfalls erfolgreich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB berufen. Demnach hat die Staatsanwaltschaft Baden das Verfahren zu Recht aufgrund des Vorliegens eines Schuldausschlussgrundes eingestellt. - 24 -