Vorliegend hat der Beschuldigte 2 gewissenhafte Überlegungen angestellt und sich bei einer vertrauenswürdigen, rechtlich versierten Person über die Zulässigkeit der baulichen Massnahmen erkundigt. Sein juristisch ausgebildeter Rechtsvertreter führte ihm gegenüber aus, das Urteil des Bundesgerichts 5D_46/2019 vom 18. Dezember 2019 berechtige ihn dazu, die Bauarbeiten fortzusetzen. Ob dies tatsächlich zutrifft, kann offen bleiben. Der Beschuldigte 2 hatte gar keinen Anlass dazu, diesen Auskünften keinen Glauben zu schenken.