Die E-Mail mit der entsprechenden anderslautenden Auskunft seines Rechtsvertreters datiert nach diesem Schreiben ebenso wie der Brief an die Kantonspolizei (vgl. E. 6.7.2.3 und 6.7.2.4 hiervor). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 2 sei der Beschwerdeführer 2 am 7. April 2020 auf sein Grundstück gestürmt, um ihn und die Beschuldigte 1 zu beschimpfen, weshalb er sicherheitshalber seinen Rechtsvertreter kontaktierte, um sich die Richtigkeit des Weiterbaus nochmals bestätigen zu lassen (vgl. E. 6.7.2.5 hiervor).