Die Ansicht, dass die Arbeiten an der Aufmauerung einen Hausfriedensbruch bzw. eine Sachbeschädigung darstellten, teilten die Beschwerdeführer dem Beschuldigten 2 bereits seit 2014 mit. Die E-Mail mit der entsprechenden anderslautenden Auskunft seines Rechtsvertreters datiert nach diesem Schreiben ebenso wie der Brief an die Kantonspolizei (vgl. E. 6.7.2.3 und 6.7.2.4 hiervor).