Des Weiteren erhellt nicht, was die Beschwerdeführer aus dem notabene an das Zaunbauunternehmen gerichteten Schreiben vom 9. April 2020 (act. 205 f.) bzw. den im Frühjahr/Sommer 2020 angeblich geführten Vergleichsgesprächen zu ihren Gunsten ableiten wollen, richtete sich besagtes Schreiben schliesslich nicht an den Beschuldigten 2. Die Ansicht, dass die Arbeiten an der Aufmauerung einen Hausfriedensbruch bzw. eine Sachbeschädigung darstellten, teilten die Beschwerdeführer dem Beschuldigten 2 bereits seit 2014 mit.