Einem Verbotsirrtum im Sinne dieser Bestimmung erliegt, wer zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, sein Tun aber aus zureichenden Gründen für erlaubt hält, er also mithin meint, kein Unrecht zu tun. Ein Verbotsirrtum ist schon ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt.