6.7.2.4. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten 1 und 2 wandte sich am 1. September 2020 an die Kantonspolizei Aargau und hielt fest, die Arbeiten an der Absturzsicherung würden mutmasslich am 10. September 2020 weitergeführt, da sie laut dem zivilrechtlichen Urteil keine Sachbeschädigung darstellten. Es läge insbesondere keine Sachbeschädigung vor, da die noch fehlenden Sichtschutzelemente und der Handlauf an den bestehenden Metallpfosten montiert würden. Diese bestünden laut dem Entscheid zu Recht. Der Entscheid gebe seinen Mandanten das Recht, die 2014 begonnen Arbeiten fortzusetzen (act. 103 f.). - 22 -