6.7.2. 6.7.2.1. Mit Verfügung vom 15. März 2019 wies das Bundesgericht im Verfahren 5D_46/2019 betreffend Besitzesschutz das Gesuch um aufschiebende - 21 - Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ab und hielt fest, es bestehe keine Veranlassung, vorsorglich die Beseitigung der bereits erstellen Pfosten anzuordnen. Des Weiteren drohte es der Beschuldigten 1 für den Fall allfälliger Bauarbeiten keine Strafe an (act. 149).